Die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 3 EStG kann nach Eintritt der materiellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nach Auffassung des FG Köln auch dann nicht widerrufen werden, wenn die Höhe des Veräußerungsgewinns in einem Feststellungsbescheid später herabgesetzt wird.

FG Köln v. 9.3.2022 – 15 K 1055/20, EFG 2023, 95, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 25/22

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