Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden der Methodenartikel – und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) – keine Anwendung. Der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der "Einkünfte" ist so auszulegen, dass er die Einkünfte i.S.d. einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint.

§ 50d Abs. 8 S. 2 EStG ist eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen.

FG Münster 28.10.2021 – 8 K 939/19 E, EFG 2022, 116, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 48/21

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