Eine kapitalisierte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegt nur dann vor, wenn die Kapitalisierung für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Das FG Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass die Kapitalisierung der sog. Basisversorgung – die gesetzliche Rente oder Leistungen aus einem Ersatzsystem – stets atypisch ist. Die Kapitalisierung darüber hinausgehender Versorgungsleistungen ist dagegen nicht atypisch, wenn das Kapitalisierungswahlrecht von Anfang an oder später vertraglich vereinbart oder satzungsmäßig festgeschrieben wird.

Beraterhinweis Ob eine Teil-Kapitalisierung von Versorgungsbezügen die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG stets ausschließt, konnte das FG offenlassen.

FG Rheinland-Pfalz v. 16.6.2020 – 6 K 1449/18, EFG 2021, 1621, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 5/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge