Das Merkmal der Unmittelbarkeit i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich nicht auf die Tilgung eines nicht geförderten Wohnbaudarlehens (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 EStG). Das FG machte deutlich, dass das Unmittelbarkeitserfordernis dazu dient, sicherzustellen, dass die unmittelbaren Kosten der Anschaffung/Herstellung beglichen wurden und der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag nicht zur Tilgung eines hierfür aufgenommenen Darlehens verwendet wurde. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit erübrigt sich daher bei der Tilgung von Darlehen, da ein Darlehen mehrfach getilgt werden kann und nicht – wie bei der Anschaffung/Herstellung – insoweit ein einmaliger Vorgang vorliegt.

FG Berlin-Bdb. v. 6.8.2020 – 15 K 10223/18, EFG 2021, 847, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 26/20

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