Für gem. § 144 InsO auf Grund der Zahlung auf Anfechtungsansprüche entstehende Forderungen ist beim Insolvenzschuldner keine spiegelbildliche – den Erlös aus der Zahlung kompensierende – Verbindlichkeit zu passivieren, wenn sich auf Grund der konkreten Ausgestaltung der Vergleichsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Anfechtungsgegner keine wirtschaftliche Belastung des Insolvenzschuldners ergibt.

FG Münster v. 24.8.2021 – 6 K 3905/19 E, EFG 2022, 31 – NZB eingelegt, Az. des BFH: III B 117/21

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