Ein GewSt-Messbescheid ist nicht materiell unrichtig, wenn lediglich die unzutreffende hebeberechtigte Gemeinde angegeben ist. Entsprechend ist der Messbescheid auch nicht nach §§ 172 ff. AO zu ändern.

FG München v. 30.1.2023 – 7 K 2200/18, EFG 2023, 672, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 6/23

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