Die Forderung eines Versicherungsvermittlers gegen den Versicherer auf Auszahlung weiterer (vorläufig einbehaltener) Provisionen ist in Höhe ihres Sollbestandes anzusetzen. Kann eine vom Steuerpflichtigen auf Grund einer früheren Außenprüfung vorgenommene gewinnerhöhende Nachaktivierung einer Forderung in einem früheren VZ in seinen Steuerbilanzen hinsichtlich der Folgejahre nicht nachvollzogen werden, ist eine erneute Nachaktivierung der Forderung erforderlich. Diese darf im ersten offenen VZ vorgenommen werden.

Schl.-Holst. FG v. 26.10.2021 – 3 K 29/20, EFG 2023, 982, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 12/22

Schl.-Holst. FG v. 26.10.2021 – 3 K 28/20, EFG 2023, 989, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 13/22

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