Die EuGH-Rechtsprechung, wonach § 50d Abs. 3 EStG im Falle von Kapitalerträgen gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, ist insoweit auf Fälle der Lizenzzahlungen übertragbar, dass die Dienstleistungsfreiheit (und nicht die Niederlassungsfreiheit) verletzt ist. Erschöpft sich der Kapitalverkehr in der Bezahlung der Lizenzgebühr als Gegenleistung für die Überlassung von Lizenzen, tritt die Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber der Dienstleistungsfreiheit zurück.

§ 50d Abs. 3 EStG verletzt die Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 56 AEUV und ist daher im Lichte der EU-Grundfreiheiten geltungserhaltend auszulegen. Dies bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen mit Blick auf § 50d Abs. 3 EStG der unionsrechtlich gebotene Gegenbeweis über einen mangelnden Regelungsmissbrauch im Einzelfall zu eröffnen ist. Der Gegenbeweis kann bei vermögensverwaltenden Zwischengesellschaften geführt werden, wenn aufgrund der Dauerhaftigkeit und Funktion der Gesellschaft und bei im selben Staat ansässiger aktiver Konzerngesellschaft nicht anzunehmen ist, dass der Bezug von Erträgen von einer deutschen Gesellschaft gerade bei dieser Zwischengesellschaft nur aus steuerlichen Gründen erfolgt. Auch die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (wobei auch eine passive Tätigkeit ausreicht) steht der Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG entgegen.

Dass der deutsche Gesetzgeber diese Rechtsfolge nur bei Ausübung einer aktiven Wirtschaftstätigkeit gelten lassen wollte – also nicht bei der Verwaltung von Wirtschaftsgütern als passiver Wirtschaftstätigkeit (vgl. § 50d Abs. 3 S. 3 EStG) – ist dabei im Lichte der europäischen Grundfreiheiten und der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung nicht maßgeblich.

FG Köln v. 27.8.2020 – 2 K 694/15, EFG 2021, 960, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 12/21

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