Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung können unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 S. 3 EStG auf einen bestimmten Zeitraum verteilt werden. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall ein bestimmbarer Zeitraum. Hieran fehlt es, wenn (im Streitfall im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) die ordentliche Kündigung des Überlassungsvertrags für 30 Jahre ausgeschlossen ist und weitere Anhaltspunkte für eine Befristung oder ein auflösendes Ereignis nicht vorliegen.

Schl.-Holst. FG v. 9.11.2022 – 2 K 217/21, EFG 2023, 253, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 18/22

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