Ein Ehepaar, das eine Erziehungsfachstelle i.S.d. § 34 SGB VIII im eigenen Haushalt betreibt und hierfür vom Jugendhilfeträger Zahlungen erhält, fällt nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG, sondern erzielt steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

FG Sachsen-Anhalt v. 13.10.2022 – 4 K 931/20, EFG 2023, 978, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 19/22

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