Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG ist auf solche Wertpapiere beschränkt, die dem Besteuerungsregime des § 20 EStG unterliegen. Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen sind keine Wertpapiere i.S.d. § 20 Abs. 4a S. 3 EStG, da sie
- die Lieferung physischen Golds zum Gegenstand haben und
- ihre Veräußerung (nur) nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist.
Mangels Wertpapierqualität i.S.d. § 20 Abs. 4a S. 3 EStG erfasst die Norm keine Schuldverschreibungen, die die Lieferung physischer WG zum Gegenstand haben – und damit auch nicht das Xetra-Gold. Bei wirtschaftlicher Betrachtung schließt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen mit der Emittentin des Xetra-Golds in dem Zeitpunkt, in dem ihm das Xetra-Gold geliefert wird, einen Kaufvertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge Gold.
FG München v. 29.9.2020 – 5 K 2870/19, EFG 2021, 111, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 28/20
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