Nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrages kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger über den nach § 96 Abs. 1 S. 1 EStG entsprechend anzuwendenden § 37 Abs. 2 AO zurückfordern. Das FG Berlin-Brandenburg hält die Anwendung des § 37 Abs. 2 AO nicht durch speziellere Vorschriften ausgeschlossen – insbesondere nicht durch den für die Beitragsjahre ab 2018 geltenden § 90 Abs. 3a EStG.

FG Berlin-Bdb. v. 12.4.2021 – 15 K 15171/20, EFG 2021, 2040, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 9/21

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