Halten mehrere Gesellschafter jeweils eine unterhalb der Bagatellfall-Grenze liegende Beteiligung an der mietenden Personengesellschaft und unterliegen sie bei dieser der persönlichen Haftung, ist der Ausschluss nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG von der erweiterten GewSt-Kürzung zumindest dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Gesellschafter zusammen gleichzeitig die Mehrheit an der Grundstücksgesellschaft halten.

FG Münster v. 17.12.2020 – 5 K 631/20 G, F, EFG 2021, 389, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 3/21

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