Soweit Einkunftsteile durch die Niederlande tatsächlich nicht besteuert werden, braucht Deutschland die nicht besteuerten Einkunftsteile nicht aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen. Die niederländische 30 %-Regelung führt zu einer Steuerfreistellung und nicht zu einem pauschalen Werbungskostenabzug.

FG Düsseldorf v. 25.10.2022 – 13 K 2867/20 E, EFG 2023, 92, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 51/22

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