Langfristige Kaufpreisraten sind bei Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Gegenstandes in

  • einen Zinsanteil und
  • einen Tilgungsanteil

aufzuteilen – auch, wenn die Beteiligten eine Wertsicherungsklausel vereinbart haben. Der hierbei zu beachtende gesetzliche Zinssatz von 5,5 % unterliegt für das Jahr 2015 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ferner ist die Besteuerung der Zinsen auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Übertragung eines Grundstücks zugleich schenkungsteuerlich erfasst wird.

FG Köln v. 27.10.2022 – 7 K 2233/20, EFG 2023, 682, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 1/23

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