Eine aktive Tätigkeit einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG kann nicht für solche Zeiträume nachgewiesen werden, in denen die Kapitalgesellschaft wegen einer Liquidation keine Tätigkeit mehr entfaltet.

Aktive Tätigkeiten sind dabei gem. § 2a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG u.a. die Herstellung oder Lieferung von Waren sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen, wobei das Gesetz für beide genannten Varianten wiederum Ausnahmen vorsieht. Als aktive Tätigkeit gilt daneben auch das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mehr als einem Viertel am Nennkapital einer anderen Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (sog. Holding-Privileg), wenn diese Gesellschaft ihrerseits ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Tätigkeiten i.S.d. § 2a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 EStG ausübt (§ 2a Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG). Beachten Sie: Mit einer Liquidation kann das Halten einer Beteiligung jedoch nicht mehr als aktive Tätigkeit qualifiziert werden.

FG Köln v. 27.4.2023 – 11 K 2345/19, EFG 2023, 1299, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 35/23

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