§ 35b EStG sieht eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der ESt unterliegenden Einkünfte

  • im aktuellen Veranlagungsjahr oder
  • den vier vorherigen VZ

der ErbSt unterlegen haben müssen. Dabei unterliegen Einkünfte in dem Zeitpunkt der ErbSt i.S.d. § 35b EStG, in dem die ErbSt rechtlich entstanden ist. Beachten Sie: Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der ErbSt, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der ErbSt kommt es hingegen nicht an. Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums i.S.d. § 35b EStG ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige an der rechtzeitigen Beantragung der Steuerermäßigung schuldlos gehindert war.

FG Hamburg v. 23.8.2021 – 1 K 305/19, EFG 2021, 1887, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 20/21

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