Die Abfindung einer zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bestehenden Pensionszusage führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn die Abfindung dazu dient, eine (unmittelbar drohende) Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu beseitigen. Im Streitfall war für die Entscheidung des FG u.a. maßgebend, dass die geleistete Abfindungszahlung nicht ohne Gegenleistung erfolgte. Denn der Steuerpflichtige erhielt die Zahlung im Gegenzug für den Wegfall seines Pensionsanspruchs. Im Ergebnis handelte es sich somit um ein entgeltliches Austauschgeschäft.

FG Münster v. 26.5.2023 – 4 K 3618/18 E, EFG 2023, 1228, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/23

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