Eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser stellt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis – und damit ein Recht i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG – dar. Denn mit dem Wassernutzungsentgelt nach § 40 Abs. 1 BbgWG wird der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit liegende Vorteil abgeschöpft. Damit stellt es

  • kein Entgelt für eine konkrete Grundwasserentnahme dar,
  • sondern eine Vorteilsabschöpfungsabgabe für die Befugnis, ein Gut der Allgemeinheit nutzen zu dürfen.

FG Berlin-Bdb. v. 14.12.2022 – 11 K 11252/17, EFG 2023, 573, NZB eingelegt, Az. des BFH: IV B 7/23

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge