Handgeldzahlungen, die ein Fußballclub an Lizenzspieler anlässlich des Neuabschlusses des Spielervertrages oder bei Vertragsverlängerung zahlt, sind sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Das FG München sieht hierin keine als Anschaffungsnebenkosten eines immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zu aktivierenden Aufwendungen. Auch ist für sie kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und der Aufwand auf die Vertragsdauer zu verteilen.

FG München v. 17.4.2023 – 7 K 414/22, EFG 2023, 954, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 10/23

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