Wächst der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft an (im Streitfall: infolge der Verschmelzung der Kommanditistin mit der Komplementär-GmbH einer KG), lebt der Gewerbebetrieb nicht unter dem Dach der Kapitalgesellschaft fort: weder als steuerrechtliches noch als zivilrechtliches Subjekt.

Der Gewerbetrieb lebt auch nicht wieder auf, wenn der von der Personengesellschaft stammende operative Geschäftsbetrieb später veräußert wird. Es kommt daher weder § 2 Abs. 5 i.V.m. § 10a S. 8 GewStG zur Anwendung noch existiert überhaupt eine Rechtsgrundlage für den Untergang eines ursprünglich von der Personengesellschaft "erwirtschafteten" und im Wege der Anwachsung von der Kapitalgesellschaft "erworbenen" (vortragsfähigen) Gewerbeverlustes.

Ein festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust einer Kapitalgesellschaft kann ausschließlich unter den Tatbestandsvoraussetzungen von § 10a S. 10 GewStG i.V.m. § 8c KStG untergehen.

Sächs. FG v. 7.9.2020 – 5 K 114/19, EFG 2022, 848, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 30/21

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