Eine nicht buchführungspflichtige General Partnership verliert das Wahlrecht zur Überschussrechnung, wenn sie freiwillig Bücher führt und Abschlüsse nach englischem Recht erstellt. Hierfür ist maßgebend, dass die von der Gesellschaft beauftragte britische Steuerberatungsgesellschaft eine GuV-Rechnung und eine Bilanz anfertigt und im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass für jeden Rechnungszeitraum eine GuV-Rechnung und eine Bilanz nach Rechnungslegungsstandards erstellt werden.

FG München v. 30.11.2020 – 7 K 36/18, EFG 2021, 1891, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 5/21

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