Die Veranlassung einer stillen Beteiligung durch das Arbeitsverhältnis lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers aus der stillen Beteiligung nicht auf einen bestimmten – absoluten und angemessenen – Prozentsatz der Einlageleistung begrenzt ist.

FG Baden-Württemberg v. 6.10.2022 – 12 K 1692/20, EFG 2023, 533, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 134/22

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