Rechtsverfolgungskosten mit dem Ziel der Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind auf die Beendigung der Erzielung von Einnahmen aus dieser Einkunftsquelle gerichtet. Ein Abzug als Sonder-WK ist daher mangels Veranlassungszusammenhangs ausgeschlossen. Wird i.R.d. erstrebten Rückabwicklung lediglich die Rückzahlung der Anschaffungskosten (Einlage) und nicht zugleich (im Wege des großen Schadensersatzes) die Erstattung von WK geltend gemacht, kommt ein Abzug der diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten als Sonder-WK nicht in Betracht.

FG Hess. v. 12.11.2019 – 7 K 352/19, EFG 2021, 1012, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 18/20

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