Die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG ist im Fall der Konkurrenz von Beiträgen

  • zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
  • mit solchen zu einer berufsständigen Versorgungseinrichtung

nicht auf die von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlten Renten anzuwenden, da i.R.d. Prüfung der Öffnungsklausel die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Rente ist der Betrag, der der Öffnungsklausel unterliegt, nicht mit einzubeziehen.

Die Einführung der sog. "Mütterrente" führt zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Dabei ist der Betrag der Mütterrente um den Betrag zu kürzen, der auf die regelmäßige Anpassung des Jahresbetrags der Rente entfällt.

FG Baden-Württemberg v. 19.11.2019 – 6 K 1514/19, EFG 2021, 1181, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 24/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge