Eine, ein gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG steuerbares privates Veräußerungsgeschäft ausschließende "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist auch dann gegeben, wenn

  • einzelne Räume eines insgesamt selbst bewohnten Einfamilienhauses
  • an einzelnen Tagen an Dritte vermietet werden.

Dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG lässt sich nicht das Erfordernis entnehmen, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Ausnahme von der Besteuerung annehmen zu können. Zwar sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG in seiner ersten Alternative eine "ausschließliche" Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung vor. Dieses Kriterium ist dabei

  • nicht im Sinne von "räumlich ausschließlich",
  • sondern als "zeitlich ausschließlich" zu verstehen.

Dies ergibt ein Vergleich mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG in seiner zweiten Alternative, die eine Ausschließlichkeit nicht vorsieht. Das ist nur verständlich, wenn die Ausschließlichkeit einen Gesamtzeitraum abdecken soll, der in der ersten Alternative kürzer als in der zweiten Alternative, aber auch länger bemessen sein kann. In der zweiten Alternative ist hingegen der Zeitraum genau bestimmt, so dass das Wort "ausschließlich" hier entbehrlich war.

Ist für die Frage der Eigennutzung eines einheitlich zu beurteilenden Gebäudes deshalb eine räumlich ausschließliche Eigennutzung nicht Voraussetzung für die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, ist es unschädlich, wenn Teile des Gebäudes nicht dauerhaft eigengenutzt, sondern tageweise vermietet werden.

FG Nds. v. 27.5.2021 – 10 K 198/20, EFG 2022, 113, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 20/21

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