Mieterhöhungen auf Grund eines behindertengerechten An- und Umbaus eines Hauses sind nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der jährlichen Verzinsung der Baukosten für einen gleich geeigneten, aber kostengünstigeren An- und Umbau als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung der Mieterhöhung als außergewöhnliche Belastung ist ein Gegenwert in Form der verbesserten Nutzungsmöglichkeit der verbesserten behindertengerechten Einrichtungen nicht zu berücksichtigen, da die entsprechenden Aufwendungen stark unter dem Gebot der sich aus der Situation der Behinderung ergebenden Zwangsläufigkeit stehen.

FG München v. 27.10.2022 – 10 K 3292/18, EFG 2024, 15, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 15/23

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