Eine personelle Verflechtung der grundstücksbesitzenden mit der grundstücksnutzenden Gesellschaft liegt nicht vor, wenn das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen beherrscht wird und weder unmittelbar noch mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft am Betriebsunternehmen beteiligt ist. In diesem Fall führen die zur Betriebsaufspaltung entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze nicht zu einer Einschränkung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

FG München v. 17.4.2023 – 7 K 434/19, EFG 2023, 1152, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 13/23

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