Ein Darlehenserlass, den die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gem. § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) für das Bestehen einer Fortbildungsprüfung gewährt (sog. Bestehenserlass), ist nicht als Einnahme bei der Einkunftsart anzusetzen, bei der vorher die geförderten Aufwendungen für die berufliche Aufstiegsfortbildung geltend gemacht wurden. Solche KfW-Darlehenserlasse unterliegen auch nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der ESt und sind damit nicht steuerbar.

FG Nds. v. 31.3.2021 – 14 K 47/20, EFG 2021, 1366 – Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/21

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