Eine Personengesellschaft, die im Wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und dazu lediglich geringfügige gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erzielt, unterliegt nicht der GewSt. Das FG beruft sich hierzu auf die BFH-Rechtsprechung, wonach ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der GewSt unterliegender Gewerbebetrieb gilt (BFH v. 6.6.2019 – IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649 = EStB 2019, 360 [Weiss]).

FG Hamburg v. 25.2.2021 – 3 K 139/20, EFG 2021, 1564, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 38/21

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