Der Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG setzt auch beim Wechselmodell (bei dem das Kind gleichwertig in den jeweiligen Haushalten seiner nicht miteinander verheirateten Elternteile aufgenommen ist) voraus, dass der jeweilige Elternteil die Kinderbetreuungskosten tatsächlich getragen hat. Bei einer fehlenden einvernehmlichen Regelung der Eltern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG auch beim Wechselmodell dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Bei der nach § 31 S. 4 Halbs. 2 EStG vorzunehmenden Günstigerprüfung ist auch beim Wechselmodell dem Elternteil der hälftige Kindergeldanspruch dem einfachen Kinderfreibetrag gegenüberzustellen, an den das Kindergeld nicht ausgezahlt wird.

Thür. FG v. 23.11.2021 – 3 K 799/18, EFG 2022, 155, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 1/22

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