Bewirtungsaufwendungen: Bei Bewirtungsrechnungen über der Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen (seit 2017: 250 EUR) muss der Bewirtende vom Gastwirt auf der Rechnung eingetragen werden; die Eintragung des Namens des Bewirtenden im Bewirtungsformular durch den Bewirtenden selbst genügt nicht. Dabei sind auch handschriftliche Rechnungen formell als Bewirtungsrechnungen ausreichend; die Rechnung des Gastwirts braucht nicht maschinengedruckt zu sein. Auch ein "Katerfrühstück" kann eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sein. Der berufliche Erfolg eines (angestellten) Vertriebsmitarbeiters in den Folgejahren, der seinen Niederschlag in erheblichen Gehaltserhöhungen gefunden hat, kann ein Indiz für den geschäftlichen Anlass der Bewirtung sein.

Computer als Arbeitsmittel: Auch bei grundsätzlich plausibler beruflicher Nutzung von Computern legt die Anschaffung mehrerer gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit Zweifel an der beruflichen Nutzung nahe. Die Zweifel können durch einen vorhergehenden Diebstahl und die daraus folgende Ersatzbeschaffungsnotwendigkeit entkräftet werden. Für den Diebstahl trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und materielle Beweislast. Beachten Sie: Die Nutzung von Geräten oder Softwareprodukten bestimmter Hersteller (hier: Apple statt Microsoft) ist für sich allein kein Indiz gegen die berufliche Nutzung.

FG Berlin-Bdb. v. 8.11.2021 – 16 K 11381/18, EFG 2022, 575, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 3/22

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