Die Voraussetzungen für eine betriebsstättenbezogene Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 AStG liegen nicht vor, wenn keine Geschäftsbeziehungen zwischen der inländischen Betriebsstätte und dem Stammhaus festgestellt werden können, deren Bedingungen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte der beschränkt Steuerpflichtigen mindern.

Beachten Sie: Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 AStG – und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG – ist keine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen.

FG München v. 10.7.2023 – 7 K 1938/22, EFG 2023, 1516, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 49/23

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