Fiktives Anlagevermögen: Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Beträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Stpfl. stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die

  • einerseits subjektiv vom Willen des Stpfl. abhängt,
  • sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, Art des Betriebs, ggf. auch Art der Bilanzierung).

Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Maßgeblich ist, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Hierfür ist – i.S. einer Kontrollfrage – darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit – das Eigentum des Stpfl. an dem Wirtschaftsgut unterstellt – wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird.

FG Münster v. 3.11.2021 – 13 K 1122/19 G EFG 2022, 169, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 35/21

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