a) Inländische Steuerpflicht von EU-Tagegeldern für FRONTEX-Einsatz in Griechenland

Tagegelder, die die FRONTEX-Agentur einem deutschen Beamten zahlt, der an sie von seinem deutschen Dienstherrn für Einsätze zur Unterstützung der griechischen Küstenwache zur Dienstverrichtung abgeordnet worden ist, sind im Inland nicht in voller Höhe steuerbefreit. Hält sich der Beamte i.R.d. FRONTEX-Einsätze jeweils insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs in Griechenland auf, sind die EU-Tagegelder auch nicht nach Art. XI Abs. 3 DBA-Griechenland von der inländischen Besteuerung freizustellen, da die FRONTEX-Agentur als Arbeitgeberin im abkommensrechtlichen Sinne weder in Griechenland ansässig ist noch dort eine feste Einrichtung unterhält. Steuerfrei ist jedoch der Teil der EU-Gelder, der auf steuerfreie Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 13 EStG i.V.m. § 3 Abs. 2 BRKG) und steuerfreie Auslandsdienstbezüge (§ 3 Nr. 64 EStG i.V.m. § 9a Abs. 2 BBesG) angerechnet werden kann.

Thür. FG v. 14.10.2020 – 3 K 483/19, EFG 2021, 436, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 7/21

b) Sozialversicherungsbeiträge auf in Österreich erzielte, steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Eine unionsrechtliche Berücksichtigung von Sonderausgaben kommt nicht in Betracht, wenn die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge bereits im vollen Umfang i.R.d. ausländischen Besteuerung steuermindernd abgezogen wurden. Derartige Aufwendungen sind auch nicht bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

FG München v. 7.8.2020 – 1 K 1501/18, EFG 2021, 626, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 55/20

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