Abfindungszahlungen an Mieter, die zwecks Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG geleistet werden, stellen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar. Das FG entschied, dass neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden. Entscheidend ist der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Soweit folglich sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG erst durchzuführen, sind diese den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

FG Münster v. 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F, EFG 2022, 152, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 29/21

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