a) Veräußerung einer verbilligt erworbenen Management-Beteiligung: Arbeitslohn?

Es gibt keinen Grundsatz, dass sämtliche Gewinne, die durch an Arbeitnehmer verbilligt überlassene Mitarbeiterbeteiligungen erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären.

Beteiligung als eigenständige Erwerbsgrundlage? Denn beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern solche aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des EStG (§ 17, § 20 Abs. 2, § 23 EStG) in Betracht.

FG Baden-Württemberg v. 26.2.2020 – 2 K 1731/17, EFG 2021, 1803, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 2/21

b) "Echte" Abfindung und Zuführung in Wertguthabenkonto

Eine aus Anlass des Arbeitsplatzverlustes zugesagte "echte" Abfindung kann mangels Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts (§ 14 SGB V) nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden. Die echte Abfindung kann nicht an der steuerfreien Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung nach § 3 Nr. 53 EStG teilnehmen. Beachten Sie: Eine Vereinbarung, mit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, eine echte Abfindung einem (bestehenden) Wertguthaben (Zeitwertkonto) zuzuführen,

  • ist wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage unwirksam und
  • vermag ein Hinausschieben der Fälligkeit nicht zu bewirken.

Die "echte" Abfindung fließt dem Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses – spätestens aber mit Auszahlung des um die "echte" Abfindung scheinbar aufgestockten Wertguthabens an die Deutsche Rentenversicherung – zu.

FG Berlin-Bdb. v. 17.6.2021 – 4 K 4206/18, EFG 2021, 1932, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 25/21

c) Grundlohn i.S.d. § 3b Abs. 2 S. 1 EStG bei Entgeltumwandlung

Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern – abweichend von dem arbeitsrechtlichen Begriffsverständnis – nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse, die den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung einräumen, führen daher noch nicht zu einem gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn. Als Arbeitslohn sind vielmehr erst die späteren Bezüge zu qualifizieren, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung ausgezahlt erhält.

FG Baden-Württemberg v. 19.4.2021 – 10 K 1865/20, EFG 2022, 99, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 11/21

d) Zufluss von Arbeitslohn bei Nichtauszahlung von Gehaltsbestandteilen

Bei zum Zweck der ruhestandsnahen Freistellung nicht ausgezahlten Gehaltsbestandteilen ist nicht bereits deshalb von einem Zufluss von Arbeitslohn auszugehen, weil die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung keine Zeitwertkontengarantie enthält.

Thür. FG v. 25.11.2021 – 4 K 122/18, EFG 2022, 120, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 28/21

e) Versorgungsfreibetrag bei mehreren Versorgungsleistungen

Aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 S. 1 und S. 6 EStG und nach dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass der Versorgungsfreibetrag auch bei mehreren Versorgungsbezügen – unabhängig davon, ob diese unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind – insgesamt nur einmal gewährt wird und alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge in den – nur einmal zu berücksichtigenden – Höchstbetrag einfließen.

Hess. FG v. 6.5.2021 – 8 K 1565/19, EFG 2021, 1991, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 13/21

f) Entschädigungszahlungen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Werden Entschädigungszahlungen für ein und dasselbe Schadensereignis – nämlich den Verlust des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen – in zwei VZ ausgezahlt, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor mit der Folge, dass keine ermäßigte Besteuerung der Einkünfte gem. § 34 EStG möglich ist.

FG Baden-Württemberg v. 22.2.2021 – 8 K 3125/18, EFG 2021, 1994, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 10/21

g) Rechtsanwaltskosten wegen strafbaren Facebook-Kommentars: WK?

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren sind auch dann als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien (Facebook-Kommentar) eingeleitet worden ist.

FG Köln v. 17.6.2021 – 14 K 997/20, EFG 2021, 1983, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/21

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