a) Jobticket

Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Arbeitnehmern keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

FG Hess. v. 25.11.2020 – 12 K 2283/17, EFG 2021, 485, NZB eingelegt, Az. des BFH: VI B 5/21

b) Teilschätzung von Pkw-Kosten i.R.d. Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode kommt nur zur Anwendung bei belegmäßigem Nachweis sämtlicher Fahrzeugaufwendungen (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieser Belegnachweis kann nach Auffassung des FG München jedoch durch eine Teilschätzung ergänzt werden, wenn die erforderliche Schätzung nur einen geringfügigen Mangel behebt, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt. Dies ist z.B. der Fall, wenn

  • lediglich der belegmäßige Nachweis für den konkreten Kraftstoffverbrauch der einzelnen Fahrzeuge fehlt,
  • die gesamten Treibstoffkosten des Unternehmens allerdings belegt sind und
  • die Kosten pro Liter durch eine Durchschnittspreisbewertung feststehen.

In diesem Fall kann die verbrauchte Treibstoffmenge für das einzelne Fahrzeug unter Heranziehung der Verbrauchsangaben des Herstellers geschätzt werden.

FG München v. 16.10.2020 – 8 K 611/19, EFG 2021, 541, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 44/20

c) Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Für einen Hafenarbeiter, der i.R.d. Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird, stellt das Hamburger Hafengebiet dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet dar, so dass Fahrten zwischen Wohnung und Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Das FG stellte klar, dass auch der Umstand, dass der Hamburger Hafen mit einer Gesamtfläche von 7.200 ha größer ist als das Gebiet vieler Städte, seiner Einordnung als weiträumiges Tätigkeitsgebiet nicht entgegensteht. Denn eine flächenmäßige Begrenzung des weiträumigen Tätigkeitsgebietes ergibt sich weder aus dem Gesetz noch wird sie von der Rechtsprechung, der Verwaltung oder in der Literatur vertreten.

FG Nds. v. 3.2.2021 – 4 K 11006/17, EFG 2021, 748, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/21

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