a) Leasingsonderzahlung für nicht überwiegend beruflich genutzten Pkw

Wird ein geleaster Pkw, der wirtschaftlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist, für berufliche Zwecke genutzt und werden steuerlich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, stellt eine zu Beginn der Nutzungsdauer geleistete Leasingsonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Fahrzeugs WK/BA dar. Beachten Sie: Das FG sah es jedoch als gestaltungsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO an, wenn – wie im Streitfall – die Zahlung in einem Monat mit ungewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Fahrzeugs geleistet wird und dies auf eine planvolle Gestaltung zurückgeht.

Schl.-Holst. FG v. 23.11.2020 – 3 K 1/20, EFG 2021, 740, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 1/21

b) Passive RAP bei Dauergrabpflegeverpflichtungen

Schließt eine bilanzierende Friedhofsgärtnerei mit ihren Kunden mehrjährige Dauergrabpflegeverträge, bei denen die Kunden das gesamte Entgelt, das sich nach den Jahreskosten multipliziert mit der Vertragslaufzeit bestimmt, im Voraus zu bezahlen haben, ist diese zur Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten verpflichtet, die linear über die Vertragslaufzeit aufzulösen sind.

FG Bremen v. 27.8.2020 – 1 K 104/17 (3), EFG 2021, 443, NZB eingelegt, Az. des BFH: XI B 53/20

c) Aufwendungen für Gästehaus eines LSt-Hilfevereins

Als "Betrieb" des Steuerpflichtigen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG (Gästehaus) gelten auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit einer gewissen Selbständigkeit, die üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden (s. R 4.10 Abs. 10 S. 3 EStR). Es reicht insofern nicht aus, dass die Unterbringung und der Betrieb nur rein zufällig (örtlich) zusammenfallen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Unterbringung auch betriebsbezogen ist – mithin ein deutlicher betrieblicher Veranlassungszusammenhang objektiv ersichtlich wird. Das FG Berlin-Brandenburg hat ferner entschieden, dass Arbeitnehmer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG nur Arbeitnehmer i.S.d.§ 1 Abs. 1 S. 1 LStDV sind. Für eine darüber hinausgehende erweiternde Auslegung sieht das FG keine Anhaltspunkte.

FG Berlin-Bdb. v. 10.11.2020 – 8 K 8008/19, EFG 2021, 533, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 37/20

d) Parzellenweise Verpachtung bei Betriebsaufgabe

Es besteht keine sachliche Unbilligkeit aufgrund Vertrauensschutzes im Hinblick auf eine Verwaltungsanweisung (OFD Münster v. 7.1.1991, DB 1991, 523), wenn anlässlich parzellenweiser Verpachtung aus der vermeintlichen Betriebsaufgabe nicht die notwendigen steuerlichen Konsequenzen gezogen worden sind.

FG Münster v. 6.11.2020 – 4 K 1326/17 F, EFG 2021, 547, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 3/21

e) Teilwert von Investmentanteilen eines offenen Immobilienfonds

Der Teilwert eines Investmentanteils darf nicht nach dem Börsenpreis bestimmt werden, wenn auf Grund konkreter und objektiver überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass dieser den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den zu bewertenden Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (im Streitfall lagen nur vier geringfügige Umsätze in knapp zwei Kalenderjahren vor). Ein Zweitmarktwert ist zur Ermittlung des Teilwertes eines Investmentanteils ungeeignet, wenn es sich bei dem Zweitmarkt nicht um eine Börse i.S.d. BörsG handelt und die Preisberechnung des Kurswertes am Zweitmarkt nicht nachvollziehbar ist.

FG Köln v. 17.6.2020 – 13 K 2038/16, EFG 2021, 370, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 21/20

f) Zins-Währungs-Swap als Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG

Zinsswapgeschäfte sind schwebende Geschäfte und somit nicht zu bilanzieren. Ein drohender Verlust aus einem Zinsswapgeschäft, das nicht als Sicherungsgeschäft im Rahmen einer Bewertungseinheit anzusehen ist, berechtigt gem. § 5 Abs. 4a S. 1 EStG nicht zur Passivierung einer Rückstellung. Nach Auffassung des FG Köln sind Zinsswapgeschäfte Termingeschäfte i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.

FG Köln v. 24.1.2019 – 12 K 2605/15, EFG 2021, 637, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 23/20

g) Carried Interest als Gewinnanteil

Beim sog. Carried Interest handelt es sich nicht um eine Tätigkeitsvergütung, sondern um einen (kapitaldisproportionalen) originären Gewinnanteil, der die Gegenleistung für den von den Fonds-Initiatoren geleisteten immateriellen Gesellschafterbeitrag bildet.

FG München v. 17.11.2020 – 12 K 2334/18, EFG 2021, 755, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 3/21

h) Ausfall von Gesellschafterforderungen i.R.d. Tonnagebesteuerung

Fällt eine Gesellschafterforderung bei der Auflösung einer Personengesellschaft aus, so ist der Wertverlust als Teil des Aufgabegewinns/-verlusts nach § 5a Abs. 5 S. 1 EStG mit der Tonnagebesteuerung abgegolten.

FG Nds. v. 9.7.2020 – 1 K 10038/15, EFG 2021, 537, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 20/20

i) Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

Der Veräußerungsgewinn gem. § 17 Abs. 1, 2 EStG ist auch in den Fällen des Anteilserwerbs vor der gesetzlichen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze durch Abzug der tatsächlichen/historischen AK vom Veräußerungspreis zu ermitteln. Ein Ansatz fiktiver AK in Höhe des gemeinen Werts der Anteile zum Zeitpunkt der gesetzlichen Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze (Aufteilungsstichtag 31.3.1999) ist nach Auffassung des FG Köln nicht zulässig.

FG Köln v. 7.10.2020 – 5 K 2290/18, EFG 2021, 641, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 19/20

j) Unentgeltliche Anteilsübertragung i.R.d. Restrukturierung einer GmbH in der Krise

In einem Fall des FG Sachsen ging es um den Restrukturierungsbeitrag eines GmbH-Gesellschafters zur Vermeidung einer Insolvenz und zur Sa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge