Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Vorschrift zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten (§ 52a FGO) genügt, um den Rechtsuchenden in die Lage zu versetzen, sich bei der Wahl dieser Übermittlungsform nähere Informationen zu verschaffen.

Der Irrtum des Klägers, dass eine Klageerhebung als E-Mail ohne Verwendung einer elektronischen Signatur bzw. ohne Einhaltung des sicheren Übermittlungsweges wirksam erhoben werden konnte, war vermeidbar und ist ihm als fahrlässiges Verhalten anzulasten, das einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist entgegensteht.

FG Bdb. v. 26.4.2021 – 4 K 4253/19

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