Streitig ist die steuerliche Anerkennung eines zeitlich befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an die minderjährigen Kinder.

Das FG entschied dazu: Bestellen die Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist, so ist diese Nießbrauchsbestellung unter Berücksichtigung sowohl früherer als auch neuerer BFH-Rechtsprechung steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die von den Eltern beherrschte GmbH kann insoweit nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden.

Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrages zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheint unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweist sich lediglich als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder sowie des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).

FG Berlin-Bdb. v. 21.3.2022 – 16 K 4112/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 8/22

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