Für inländische Versicherungsbetriebsstätten ist neben der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode auch die Mindestkapitalausstattungsmethode für die Zuordnung von Dotationskapital von Bedeutung, da sie die Untergrenze für die rechnerische Ausstattung mit Dotationskapital festlegt.

Die i.R.d. § 1 Abs. 5 S. 3 AStG vorzunehmende Funktions- und Risikoanalyse, mit der die Gestalt und die Funktion der Betriebsstätte als fiktiv eigenständiges und unabhängiges Unternehmen bestimmt werden sollen, bietet die Grundlage für die Art der Geschäftsbeziehungen zwischen der inländischen Betriebsstätte und dem ausländischen Unternehmen.

Bei Anwendung der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode für Versicherungsbetriebsstätten gem. § 25 Abs. 1 BsGaV und § 25 Abs. 2 BsGaV dürfen auch Schwankungsrückstellungen berücksichtigt werden. Hingegen sind Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht einzubeziehen.

Das Mindesteigenkapital, das ein selbständiges Versicherungsunternehmen in der Situation der Versicherungsbetriebsstätte im Inland versicherungsaufsichtsrechtlich ausweisen müsste, darf durch die inländische Versicherungsbetriebsstätte nicht unterschritten werden.

FG München v. 13.12.2021 – 7 K 2379/20, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 3/22

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