Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % bestehen – jedenfalls für einen Zeitraum bis zum 31.12.2018 – keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

FG Münster v. 24.8.2022 – 7 K 3764/19 E

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