Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewinnzuschlags gemäß § 6b Abs. 7 EStG in Höhe von jährlich 6% ist jedenfalls für einen Zeitraum bis zum 31.12.2018 verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; AO § 233a; EStG § 6b Abs. 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des EinkommensteuergesetzesEStG – verfassungsgemäß ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.).

In dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Grundstück mit einer Größe von 65.100 qm. Von diesem Grundstück veräußerte er eine Teilfläche (ca. 30.100 qm) an M T zu einem Kaufpreis von 145.500 EUR. Die Kaufpreiszahlung sollte durch die Stadt U erfolgen, welche zu diesem Preis ein Grundstück von M T erworben hatte. Besitz, Nutzen und Lasten sowie alle Gefahren sollten am Tage der Kaufpreiszahlung übergehen (vgl. notarieller Vertrag vom 28.03.2011, UR-Nr. 000/2011, Notar N in U, vgl. Sonderakte Grund und Boden). Der Kaufpreis wurde am 27.06.2011 in Höhe von 45.500 EUR und am 07.10.2011 in Höhe von 100.000 EUR gezahlt (vgl. Anlage zum Jahresabschluss 2011/2012 in der Sonderakte Grund und Boden).

Der Kläger bildete für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Höhe von 64.698,67 EUR (vgl. Jahresabschluss 2011/2012). Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E führte zu einer Erhöhung der Rücklage auf einen Betrag von 66.648,99 EUR, da der Prüfer von einem geringeren Buchwert des veräußerten Grundstücks und damit von einem höheren Veräußerungsgewinn ausging (vgl. Prüfungsbericht vom 27.03.2014 Tz. 2.2 und 2.5 sowie Anlage 1 Seite 2, Bl. 57 ff. der Gerichtsakte, sowie Überwachungsbogen in der Bilanzakte 2015/2016).

Die Stadt T bescheinigte mit Schreiben vom 22.12.2017, dass der Grunderwerb durch notariellen Vertrag vom 28.03.2011 zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen (Erweiterung eines Sportgeländes) erfolgt sei. Es sei gelungen, eine direkt an das bisherige Sportplatzgelände angrenzende Fläche von M T zu erwerben, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Kläger ihm eine Ackerfläche überträgt (vgl. Bl. 78 f. der Gerichtsakte).

Der Kläger löste die Rücklage in den Wirtschaftsjahren 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 in Höhe von jeweils 22.216,33 EUR auf. Als Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG setzte er für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 einen Betrag in Höhe von 3.998,94 EUR (entspricht 18 % von 22.216,33 EUR), für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 einen Betrag in Höhe von 2.665,96 EUR (entspricht 12 % von 22.216,33 EUR) und für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 einen Betrag in Höhe von 1.332,97 EUR (entspricht 6 % von 22.216,33 EUR) an (vgl. Überwachungsbogen in der Bilanzakte 2015/2016, Jahresabschlüsse zum 30.06.2015, 30.06.2016 und 30.06.2017, Bl. 14 der Gerichtsakte).

Im Rahmen der Einkommensteuer für 2015 berücksichtigte der Beklagte zunächst Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 40.537 EUR und dabei erklärungsgemäß – jeweils hälftig – Gewinnzuschläge in Höhe von 3.998,94 EUR für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 und in Höhe von 2.665,96 EUR für das Wirtschaftsjahr 2015/2016. Die Steuerfestsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 05.02.2019). Sodann änderte er die Steuerfestsetzung für 2015 und setzte den Gewinnzuschlag für die aufgelöste Rücklage im Wirtschaftsjahr 2015/2016 in Höhe von 5.331,84 EUR (entspricht 24 % von 22.216 EUR) an. Dies führte zu einer Erhöhung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2015 um 1.333 EUR auf einen Gesamtbetrag von 41.870 EUR (Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 25.06.2019, Überwachungsbogen in der Bilanzakte 2015/2016).

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2016 berücksichtigte der Beklagte Gewinnzuschläge für das Wirtschaftsjahr 2015/2016 in Höhe von 5.331,92 EUR (entspricht 24 % von 22.216,33 EUR) und für das Wirtschaftsjahr 2016/2017 in Höhe von 6.665,10 EUR (entspricht 30 % von 22.217 EUR). Er setzte die Zuschläge jeweils hälftig für das Jahr 2016 an; damit ergaben sich für 2016 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 49.181 EUR (Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 25.06.2019, Überwachungsbogen in der Bilanzakte 2015/2016). Aus hier nicht streitbefangenen Gründen änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für 2016 mit Einkommensteuerbescheid vom 25.07.2019.

Mit den gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 2015 und 2016 gerichteten Einsprüchen wendeten sich die Kläger gegen die Höhe der Gewinnzuschläge und baten, die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 der AbgabenordnungAO – abzuwarten.

Der Beklagte lehnte ein Ruhen des Verf...

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