Die mit der Begründung einer Gewinngemeinschaft verbundene Ergebnispoolung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften kann steuerlich insbesondere nur dann anerkannt werden, wenn diesbezüglich jeweils eine hinreichende eigenbetriebliche Veranlassung der beteiligten Gesellschaften vorliegt. Waren für den Abschluss bzw. die Durchführung des Vertrags gesellschaftsrechtliche Gründe ausschlaggebend, sind die Gewinnausgleichszahlungen zwischen den beteiligten Schwesterkapitalgesellschaften regelmäßig als vGA nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu beurteilen.

FG Baden-Württemberg v. 28.6.2021 – 10 K 3032/19, rkr.

Beraterhinweis Das FG Baden-Württemberg entschied im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der BFH v. 22.2.2017 – I R 35/14, GmbHR 2017, 998 = GmbH-StB 2017, 270 (Schwetlik) das erstinstanzliche Urteil (FG Baden-Württemberg v. 24.3.2014 – 10 K 1661/12 [nicht veröffentlicht]) aufgehoben und grundsätzliche Fragen zur Gewinn- und Verlustgemeinschaft i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG geklärt.

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