Grundsatz: Die Beteiligung einer Gemeinde an einer GmbH ist der nicht steuerbaren Vermögensverwaltung zuzurechnen.

In Ausnahmefällen, wenn die Gemeinde über ihre Beteiligung planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH ausgeübt und damit unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Eine eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durch die Gemeinde liegt nicht bereits dann vor, wenn sie wesentliche Entscheidungen trifft und Rahmenvorgaben setzt, ohne die laufende Geschäftsführung der GmbH zu bestimmen. Eine Beteiligung ist nur dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn die Gemeinde eine einem faktischen GF vergleichbare Stellung bei der GmbH ausübt.

Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben erfordert neben der Kostentragungsverpflichtung weitergehende Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, die bei der Gesamtbeurteilung der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der GmbH außer Acht zu lassen sind.

Hess. FG v. 2.12.2021 – 4 K 890/19

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