In der GewSt-Erklärung waren Eintragungen zur Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachteldividende) unterlassen worden. Streitig ist, ob § 129 AO anwendbar ist.

Mechanische Versehen: Offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO sind mechanische Versehen wie z.B. Eingabe- und Übertragungsfehler.

Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen die Anwendung von § 129 AO aus. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.

FG Münster v. 14.6.2023 – 9 K 2189/20 G

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