Nicht zweifelhaft: Betreibt eine KG, deren Kommanditanteile von einer dänischen KG gehalten werden und deren Komplementärin eine GmbH dänischen Rechts ist, ohne eigene Mitarbeiter auf gepachtetem Grund im Inland Windenergieanlagen ("Windpark"), so ist nicht ernstlich zweifelhaft,

  • dass es sich bei dem Windpark sowohl nach § 12 S. 1 AO als auch nach Art. 5 Abs. 1 DBA-DK um eine inländische Betriebsstätte der KG bzw. von deren Gesellschaftern handelt,
  • dass Deutschland für die Einkünfte dieser Betriebsstätte nach Art. 7 Abs. 1 DBA-DK und Art. 7 Abs. 2 DBA-DK das Besteuerungsrecht zusteht und
  • dass die Wirtschaftsgüter des Windparks vor 2013 der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen waren.

Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die Wirtschaftsgüter dieser Betriebsstätte infolge der Neufassung bzw. der Neueinführung der Abs. 4 bis 6 in § 1 AStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 mit Wirkung zum 1.1.2013 nunmehr der Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Dänemark zuzuordnen sind und es dadurch zu einer fiktiven Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, § 4 Abs. 1 S. 4 EStG kommt.

Saarl. FG v. 30.3.2021 – 1 V 1374/20, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: I B 44/21

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