Die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 S. 1 AO) in einer Höhe von 0,5 % pro vollem Monat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es besteht keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber aufgrund BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, GmbHR 2021, 995 = GmbH-StB 2021, 272 (Brinkmeier) nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 einen Zinssatz von nunmehr nur noch 0,15 % je vollem Monat geregelt und es bei anderen Zinstatbeständen nach der AO, namentlich bei Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235, 237 AO, bei der Zinshöhe von 0,5 % monatlich belassen hat.

FG München v. 7.9.2022 – 15 K 358/22, rkr.

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