Streitig ist die Erdienbarkeit von zugesagten Pensionen. Das FG entschied:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG ist bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abzustellen (vgl. BFH v. 11.9.2013 – I R 72/12, GmbHR 2014, 484 = GmbH-StB 2014, 130 [Schwetlik]).

Für den Beginn des Erdienenszeitraums ist ebenso wie bei der bilanzsteuerrechtlichen Bewertung der Pensionszusagen nach § 6a EStG auf das vereinbarte Pensionsalter abzustellen.

FG Nürnberg v. 13.12.2022 – 1 K 1349/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 24/23

Beraterhinweis In der Revision ist zu klären, ob auf einen einheitlichen Renteneintrittszeitpunkt

  • einerseits für die Erdienbarkeit einer Pensionszusage und
  • andererseits für die Berechnung der Pensionsrückstellung – und damit der Vermögensminderung –

abzustellen ist.

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